Wohnen & Bauen

Im Zuge des demografischen Wandels werden Menschen nicht nur älter, es ändern sich auch Familienmodelle und Lebensweisen über alle Lebensphasen hinweg. Von der ersten eigenen Single-Wohnung oder Wohngemeinschaft in jungen Erwachsenenjahren über ein familiengerechtes Heim bis hin zum barrierefreien und kleineren Wohnbedarf im Rentenalter werden die Anforderungen vielfältiger und individueller. Dies erfordert beim Bauen und Planen neue und innovative Wege. Denn die Aspekte der demografischen Entwicklung – Bevölkerungsrückgang, veränderte Altersstruktur, Zu- und Abwanderung – betreffen die gesamte Bandbreite der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von Städten und Gemeinden. Die veränderten Rahmenbedingungen führen insbesondere zu Bedarfsänderungen, neuen Anforderungen an die Ausstattung von Bauwerken sowie sich wandelnden Bewertungen bei Standortentscheidungen bzw. Stadt- und Verkehrsplanungen.

Im Hinblick auf die langen Realisierungszeiträume und die langfristige Bindung erheblicher kommunaler Finanzmittel müssen die örtlichen Auswirkungen des demografischen Wandels frühzeitig berücksichtigt werden. Die realisierten Bauprojekte prägen unsere Städte und Gemeinden über Generationen. Nachträglich können diese in der Regel nur bedingt oder unter erheblichem Mittelaufwand zurückgebaut werden.

Etablierte Werkzeuge zur Gestaltung aktueller Herausforderung bieten die Städtebauförderung, die Programme der Wohnraumförderung und der experimentelle Wohnungsbau. Zeitgemäßes Flächenmanagement und die Berücksichtigung von Barrierefreiheit sind wichtige Teilaspekte. 
 

Altergerechtes Wohnen in der Eigentumswohnung

Erleichterte Durchsetzung barrierereduzierender baulicher Maßnahmen

Bayern hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass das Wohnungseigentumsrecht auch den Herausforderungen durch den demografischen Wandel gerecht wird. Bis vor kurzem war etwa ein Bewohner einer Eigentumswohnung im dritten Stock ohne Aufzug in der Regel auf die Zustimmung aller anderen Eigentümer angewiesen, wenn er einen Lift einbauen lassen wollte. Mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 hat sich dies grundlegend geändert. Das Reformgesetz sieht folgende Regelungen zur erleichterten Durchsetzung barrierereduzierender baulicher Maßnahmen vor:

  • Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm auf seine Kosten barrierereduzierende Aus- und Umbaumaßnahmen durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung gestattet werden. Ob und in welchem Umfang der Wohnungseigentümer oder einer seiner Angehörigen auf die jeweilige Maßnahme angewiesen ist, soll hierbei mit Blick auf das gesamtgesellschaftliche Bedürfnis nach barrierefreiem bzw. barrierereduziertem Wohnraum keine Rolle spielen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf aber auf die Art der Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen.
  • Daneben wird auch grundsätzlich die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen – unter anderem zu barrierereduzierenden Maßnahmen – vereinfacht. Etwa genügt stets die einfache Mehrheit, unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden. Zudem ist der Beschluss über eine bauliche Veränderung grundsätzlich nur dann erfolgreich anfechtbar, wenn die bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einzelne Wohnungseigentümer ohne ihr Einverständnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt werden.
  • Parallel zum vorbezeichneten Gestattungsanspruch des Wohnungseigentümers kann jeder Mieter verlangen, dass der Vermieter ihm bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dienen, sofern diese Veränderungen dem Vermieter im Einzelfall nicht unzumutbar sind.

Bayern hatte sich bereits seit 2016 mit verschiedenen Gesetzesinitiativen sowie der gemeinschaftlichen Leitung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für mehr Barrierefreiheit für Wohnungseigentümer eingesetzt. 

Der Freistaat Bayern fördert unter anderem die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung von bestimmten Einkommensgrenzen.

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